Mietwagen falsch deklariert: OLG lehnt Bezeichnung als Werkswagen ab
Erstellt von Nicole Sälzle am 16. August 2019, 11:38 UhrDas Oberlandesgericht Koblenz hatte mit einem Fall zu tun, in dem ein Kfz-Händler ein zuvor von einem Mietwagenunternehmen genutztes Auto als Werkswagen verkaufte. Dies ist jedoch nicht zulässig.
Ein wichtiges Urteil in Sachen Mietwagen wurde Ende Juli am Oberlandesgericht Koblenz gefällt. In dem vor Gericht verhandelten Fall erstand ein Käufer im April 2017 von einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen als „Werkswagen“ für 22.000 Euro. Mit Entsetzen musste der Käufer nach der Übergabe der Zulassungsbescheinigung feststellen, dass der Wagen zuvor auf eine internationale Autovermietung zugelassen war.
Das als Werkswagen erstandene Fahrzeug wurde somit von einem Mietwagenanbieter gewerblich genutzt. Der Käufer wandte sich an den Händler und forderte eine Nachbesserung.
Ein Mietwagen ist kein Werkswagen
Eine Einigung blieb aus und der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das ließ der Händler nicht zu und der Käufer zog vor Gericht. Doch vor dem Landgericht Mainz scheiterte der Kläger zunächst. Das Landgericht wollte nicht nachvollziehen, wieso sich der Käufer nicht umfassend über die Nutzung des Wagens als Mietwagen aufgeklärt fühlen konnte. Daraufhin ging der Kläger in Berufung.
Das OLG Koblenz schmetterte die Argumentation des Händlers ab. Der hatte erklärt, dass der Autohersteller Opel verschiedene Arten von Werkswagen anbieten würde, darunter auch das zuvor als Mietwagen genutzte Fahrzeug. Technisch würden sich diese jedoch nicht von anderen Fahrzeugen unterscheiden.
Für das OLG ergab die Erläuterung wenig Sinn. Die interne Begriffsnutzung weiche von dem Begriff Werkswagen ab, der beim Autokauf Anwendung findet. In letzterem Fall handle es sich um ein Fahrzeug, das entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und für eine gewisse Zeit genutzt wurde. Unter Werkswagen sei hingegen kein Mietwagen zu verstehen.