Sonntagsfahrverbot
Das Sonntagsfahrverbot gilt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern für Fahrten mit Lastkraftwagen, sofern deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als siebeneinhalb Tonnen beträgt. Des Weiteren gilt während der Monate Juli und August ein vergleichbares Fahrverbot, jedoch nur für stark durch den Reiseverkehr belastete und in der Ferienreiseordnung genannte Straßen. Das sonntägliche Fahrverbot gilt für kleinere LKW, wenn diese mit einem Anhänger gekoppelt sind; Transporter mit einem Wohnwagen-Anhänger sind jedoch ausgenommen. Ebenso dürfen als LKW zugelassene Wohnmobile sonntags fahren. Das Sonntagsfahrverbot gilt in Deutschland an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen von Mitternacht bis 22.00 Uhr, das eingeschränkte Fahrverbot an Samstagen nur von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Für die Einhaltung des Fahrverbotes an Sonntagen und an Feiertagen ist nicht die Autovermietung, sondern der Mieter eines Lastwagens verantwortlich.
Ausnahme des Fahrverbotes
Das Sonntagsfahrverbot sieht die Möglichkeit zu Ausnahmen beim Transport verderblicher Waren ebenso wie für einige Berufsgruppen vor. Im Rahmen der Tätigkeit einer Autovermietung fällt häufig der Verleih von Lastkraftwagen an Filmteams an, diese dürfen sonntags fahren. Ebenso statthaft ist die sonntägliche Bewegung von Schaustellerfahrzeugen. Innerhalb des regulären Transportwesens ist der Transport zu und von einem Hafen an Sonntagen und Feiertagen erlaubt, wenn dieser maximal einhundertfünfzig Kilometer vom Zielort der Ware entfernt liegt und es sich um den nächsten Hafen handelt, welchen das Transportschiff anfahren kann.
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