Unfallersatz

Der Verursacher eines Verkehrsunfalls beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung ist zum Schadenersatz verpflichtet, wozu auch die Bezahlung eines Mietwagens gehört. Der geschädigte Wagenbesitzer vereinbart mit der Autovermietung, dass diese die Rechnung für das Mietfahrzeug direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung schickt. Zugleich verpflichtet er sich, die Rechnung selbst vollständig oder anteilig zu bezahlen, sofern ihm die Schuld oder eine Mitschuld am Unfall zugesprochen wird. Das entsprechende Formular wird als Abtretungserklärung bezeichnet. Autovermietungen berechnen jedoch im Unfallersatztarif höhere Kosten als im Normaltarif, so dass Versicherungen in der Anwendung dieses Tarifes mitunter einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sehen. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, zumal der Geschädigte bei der Anmietung des Leihwagens zum Normaltarif und anschließender Verrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Vorleistung treten muss. Konflikte mit der gegnerischen Versicherung lassen sich oft vermeiden, wenn das Ersatzfahrzeug mehr als eine Wagenklasse kleiner als der beschädigte Wagen gemietet wird.

Reperaturkosten

Einem geschädigten Wagenbesitzer steht der Anspruch auf Unfallersatz für die von einem Gutachter bestätigte Reparaturdauer zu. Diese Regelung führt zu Konflikten, wenn die Werkstatt für die Reparatur länger als vom Gutachter angenommen benötigt. Der Geschädigte kann anstelle eines Mietwagens eine finanzielle Entschädigung für den Nutzungsausfall seines Wagens in Anspruch nehmen.

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